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_AGB`s

Allgemeine Geschäftsbedingungen der 3DQR GmbH
für Unternehmergeschäfte

§ 1 Vertragspartner, Vertragsgegenstand, Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Weiteren ,,AGB“) gelten für die Geschäftsbeziehungen zwischen der 3DQR GmbH, Hasselbachplatz 2, 39104 Magdeburg (im Weiteren „3DQR“, “wir“ oder „uns“) und den Kunden
(im Weiteren gemeinsam mit 3DQR „Vertragsparteien“), die die Einräumung von Nutzungsrechten („Lizenzen“) und/ oder die Lieferung von Software (im Weiteren „Produkte“) und/ oder die Anpassung von Software und/ oder die Erbringung von Leistungen wie Schulungen, Software-Pflege, Vor-Ort-Unterstützungen (alle aufgezählten Leistungen im Weiteren „3DQR-Leistungen“) zum Gegenstand haben.

(2) Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen finden nur mit ausdrücklicher Zustimmung von 3DQR Anwendung, die mindestens der Textform bedarf. Abweichende Geschäftsbedingungen werden insbesondere nicht dadurch in Verträge mit 3DQR einbezogen, dass der Kunde lediglich darauf Bezug nimmt und sie an 3DQR übermittelt oder dass 3DQR der Geltung der abweichenden Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich widerspricht oder dass 3DQR ohne Vorbehalt eine Leistung erbringt.

(3) Vertragssprache ist Deutsch.

§ 2 Kundenkreis, Aufträge, Vertragsschluss  

(1) 3DQR erbringt Leistungen im Anwendungsbereich dieser AGB ausschließlich gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts („Business to Business“). Ein Vertrag mit Verbrauchern ist ausgeschlossen. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handeln. 3DQR behält sich vor,
vom Kunden geeignete Nachweise für die Unternehmereigenschaft (wie aktuellen Handelsregisterauszug) in Textform zu verlangen. 

(2) Angebote von 3DQR sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn 3DQR dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige
Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch elektronisch – überlassen hat, an denen sich 3DQR Rechte (wie Eigentum, Urheberschaft) vorbehält. 

(3) 3DQR wird für den Kunden auf Basis von Einzelaufträgen tätig. Die Auftragsdetails, insbesondere die Dauer und der Umfang der Nutzungsrechteeinräumung, ggf. bestehende Beschränkungen, die Auftragsdauer und Vergütung werden im Einzelauftrag dokumentiert und/ oder ergeben sich aus dem korrespondierenden elektronischen oder anderweitigen schriftlichen Abreden der Vertragsparteien.

(4) 3DQR hat weder Anspruch auf eine Beauftragung durch den Kunden noch ist 3DQR zur Annahme von Einzelaufträgen des Kunden verpflichtet. 3DQR bleibt berechtigt, jederzeit – auch parallel – für Dritte tätig zu werden.

(5) Die Bestellung von 3DQR-Leistungen zu den von 3DQR genannten Bedingungen gilt als verbindliches Vertragsangebot des Kunden. Dessen Annahme kann nach Wahl von 3DQR und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entweder durch Auftragsbestätigung mindestens in Textform oder auch schlüssig (z.B. Bereitstellung von Produkten) erklärt werden. Ergänzungen, Streichungen oder sonstige Änderungen des Kunden am Angebot von 3DQR gelten als neuer Antrag auf Vertragsschluss an 3DQR, der ohne eine Annahmeerklärung seitens 3DQR nicht zum Vertragsschluss führt.

§ 3 Leistungen von 3DQR  

(1) 3DQR wird die akzeptierten Einzelaufträge stets unter Anwendung des in der Branche aktuellen Standes von Wissenschaft, Technik und Datensicherheit ausführen, die Erreichung eines bestimmten Erfolges ist dabei nur dann geschuldet, wenn dieser ausdrücklich von den Vertragsparteien vereinbart worden ist.

(2) Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel wie Negative, Modelle, Originalillustrationen u.Ä., die 3DQR erstellt oder erstellen lässt, um die dem Kunden geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum von 3DQR. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Bei der Erstellung von Software gilt dies auch für den Quellcode und die entsprechende Dokumentation.

(3) 3DQR ist berechtigt, sich jederzeit und ohne vorherige Abstimmung mit dem Kunden zur Erfüllung der dem Kunden geschuldeten 3DQR-Leistungen nach seiner Wahl der Hilfe Dritter zu bedienen.

§ 4 Urheberschaft Nutzungsrechteeinräumung, Urheberbenennung  

(1) Die Produkte, die 3DQR dem Kunden – ggf. auch nur zeitweise – bereitstellt oder die von Dritten nach Maßgabe der zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarungen im Namen und auf Rechnung von 3DQR dem Kunden bereitgestellt
werden, sind nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes geschützt.

(2) Der Kunde erwirbt, vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien, ein einfaches, nicht exklusives, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht, das zeitlich auf die Verfügbarkeit des Produktes in der Applikation von 3DQR sowie inhaltlich auf den Abruf des Produkte in der Applikation von 3DQR und eine vertragsgemäße Verwendung des Produkts im Unternehmen des Kunden beschränkt ist. Der Kunde ist ohne schriftliche Zustimmung von 3DQR nicht berechtigt, das Produkte oder Teile davon an einen Dritten weiterzugeben oder einem Dritten die Nutzung oder Kenntnisnahme zu ermöglichen oder das Produkt für einen Dritten zu nutzen.

(3) Für den Fall der Vermietung von Software räumt 3DQR dem Kunden die für die Nutzung der Software gemäß dem Angebot notwendigen Befugnisse als einfaches, nicht exklusives, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht für die Dauer des Vertrages ein. § 4 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die oben genannten Nutzungsrechte erwirbt der Kunde mit vollständiger Bezahlung der fälligen Vergütung. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Produkte bzw. Software ohne die vorherige ausdrückliche Zustimmung von 3DQR zu verändern, zu vervielfältigen oder auf anderen Medienträgern abzuspeichern.

(5) 3DQR ist berechtigt, seinen Namenszug, sein Logo oder sonstige geschäftlich übliche Kennzeichen bzw. Bezeichnungen mit Link zur Website von 3DQR auf Inhalten, die für den Kunden erstellt wurden, dezent und nach Abstimmung mit dem Kunden zu platzieren. Ggf. vorhandene Hinweise auf die Urheberschaft von 3DQR an Produkten bzw. Software darf der Kunde nicht verdecken, entstellen oder anderweitig unkenntlich machen.

(6) 3DQR ist berechtigt, die im Rahmen der Bereitstellung von Produkten bzw. Erbringung von 3DQR-Leistungen gewonnenen Daten von Endkunden unserer Kunden für eigene Geschäftszwecke zu nutzen (insbesondere zur Fehlerbehebung und Produktverbesserung), sofern die Daten anonym erhoben wurden und nicht auf einen bestimmten Endkunden zurückgeführt werden können.

§ 5 Pflichten des Kunden, Freistellung  

(1) Der Kunde ist zur Mitwirkung verpflichtet, wenn und soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags bzw. der Leistungserbringung erforderlich ist; er wird insbesondere 3DQR sämtliche hierfür notwendigen Informationen, Grafiken, Rohdaten, Entwicklungsvorgaben und sonstigen Unterlagen, Dateien und Inhalte (im Weiteren übergreifend „Inhalte“) rechtzeitig zur Verfügung stellen.

(2) Detailanforderungen definiert der Kunde rechtzeitig und gemeinsam mit 3DQR.

(3) Der Kunde sichert zu, dass er im Hinblick auf die an 3DQR bereitgestellten Inhalte über die erforderlichen eigenen Rechte bzw. Nutzungsrechte verfügt und dass durch die auftrags- bzw. vertragsgemäße Verwendung der Inhalte seitens 3DQR keine Rechte Dritter, insbesondere keine Kennzeichen- und/ oder Urheberrechte, verletzt werden und auch nicht anderweitig gegen geltendes Recht verstoßen wird. Sollte der Kunde entgegen dieser Zusicherung nicht entsprechend berechtigt sein, stellt der Kunde 3DQR bereits jetzt von allen daraus resultierenden Ersatzansprüchen Dritter frei, die gegen über 3DRR geltend gemacht werden. Dem Kunden bekanntwerdende Beeinträchtigungen hat dieser 3DQR unverzüglich mitzuteilen. 3DQR ist berechtigt, selbst geeignete Maßnahmen zur Abwehr von Ansprüchen Dritter oder zur Verfolgung der Rechte vorzunehmen. Eigene Maßnahmen des Kunden hat dieser im Vorwege mit 3DQR abzustimmen. Die Freistellung beinhaltet auch den Ersatz der Kosten, die 3DQR durch eine Rechtsverfolgung/-verteidigung entstehen bzw. entstanden sind.

(4) Soweit 3DQR Schulungs-, Beratungs- oder Installationsleistungen erbringt, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass die erforderlichen kundenseitigen Voraussetzungen rechtzeitig erfüllt sind, insbesondere die erforderlichen Räumlichkeiten und Infrastruktur, Unterlagen und Personal bereitgestellt werden.

(5) Der Kunde ist verpflichtet, ihm von 3DQR zur Verfügung gestellten Produkte bzw. Software sowie die ggf. dazu vorhandenen Zugangsdaten durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern
und 3DQR im Fall eines unberechtigten Zugriffs unverzüglich zu unterrichten.

(6) Der Kunde stellt die für die Anzeige, Wiedergabe und Wahrnehmung der Inhalte erforderlichen Übertragungswege, Geräte und Hilfsmittel (insbes. geeignete Internetverbindung, Brillen/ Geräte für 3D-Ansicht etc.) in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten zur Verfügung.

(7) Der Kunde ist verpflichtet, jedem Endkunden, der im Rahmen der Nutzung von 3DQR-Produkten oder 3DQR-Leistungen von einer Datenverarbeitung durch 3DQR betroffen ist, im Rahmen einer Datenschutzinformationen oder auf vergleichbarem Wege durch Verwendung des Mustertextes (Anlage 1) über die Datenverarbeitung durch 3DQR zu informieren.

§ 6 Bereitstellung, Korrektur, Freigabe  

(1) 3DQR speichert die auftragsgemäß erstellten Produkte in der 3DQR-Applikation oder an einem anderen mit dem Kunden vereinbarten Speicherort ab und erteilt dem Kunden bzw. der vom Kunden benannten Personen die erforderlichen
Berechtigungen zum Zugriff auf die hinterlegten Daten jeweils in der vereinbarten Berechtigungsstufe, wobei der 3DQR dem Kunden jeweils den Zugriff in der höchsten Berechtigungsstufe gewährt. 3DQR führt vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall maximal 1 [eine] Korrekturrunde durch.

(2) Erklärt der Kunde die Abnahme nicht bzw. auch nicht schlüssig durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme, so ist 3DQR berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zur Erklärung der Abnahme zu setzen. Erklärt sich der Kunde nicht innerhalb der Frist, gilt die Abnahme als erfolgt.

§ 7 Unterlassene Mitwirkung, Schutzrechteverletzung 

(1) Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß, so verlängern sich die veranschlagten bzw. vereinbarten Ausführungsfristen von 3DQR angemessen. 3DQR kann den durch die Verzögerung verursachten Mehraufwand, insbesondere für die verlängerte Bereitstellung des eigenen Personals oder der eigenen Sachmittel, aufwandsbezogen in Rechnung stellen.

(2) Werden gegenüber 3DQR Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht, kann 3DQR dem Kunden die Nutzung der betroffenen 3DQR-Leistungen untersagen. Wird die vertragsgemäße Nutzung durch geltend gemachte Schutzrechtsverletzungen beeinträchtigt oder untersagt, ist 3DQR verpflichtet, nach wahlweise entweder die 3DQR-Leistungen in der Weise zu ändern oder zu ersetzen, dass sie nicht mehr unter die Schutzrechte fallen, gleichwohl
aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen, oder das Recht zu erwirken, dass sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Kunden vertragsgemäß genutzt werden können. 3DQR ist berechtigt, alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesen Ansprüchen ergeben, selbst durchzuführen. Der Kunde ist verpflichtet, 3DQR unverzüglich zu benachrichtigen, wenn gegen ihn Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden.

§ 8 Preise, Vergütung und Zahlungsbedingungen   

(1) Alle Beträge bzw. Preise von 3DQR sind Netto-Beträge, zu denen (sofern vorgeschrieben) die gesetzlichen Abgaben zu entrichten sind. Soweit die Vertragsparteien im Einzelfall Sonderkonditionen vereinbart haben, gelten diese weder für parallellaufende noch für künftige Vertragsverhältnisse der Vertragsparteien.

(2) Sofern im Einzelfall nicht abweichend vereinbart, sind Rechnungen von 3DQR ohne Abzüge spätestens 14 [vierzehn] Tage ab Rechnungsdatum zahlbar, wenn es nicht Abweichendes auf der Rechnung selbst vermerkt ist. Der Kunde erhält
die Rechnung elektronisch im PDF-Format oder – sofern ausdrücklich gewünscht – in Papierform per Post.

(3) Einzelheiten zu der Vergütung bzw. den Preisen und Zahlungsterminen für die vom Kunden in Anspruch genommenen 3DQR-Leistungen ergeben sich aus den jeweiligen Einzelaufträgen. Je nach Art, Dauer und Umfang des Auftrages kann
eine Abrechnung nach Tages- oder Stundensätzen und/oder in Pauschalen und/oder auf Basis von turnusmäßig anfallenden Gebühren und/ oder auf Basis von durch den Kunden abrufbaren Zeitkontingenten vereinbart werden.

(4) Wird zur Vergütung keine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien getroffen, schuldet der Kunde 3DQR die Vergütung in Tagessätzen von 960€/Tag netto, wobei ein Tagessatz aus mindestens 8 [acht] Stunden besteht, wobei Zeiten der Vorbereitung und An- und Abreise berücksichtigt werden. Ein Anspruch von 3DQR auf Vergütung für ggf. wegen Krankheit oder Urlaub nicht erbrachter Leistungen besteht nicht.

(5) 3DQR hat Anspruch auf Ersatz der abgerechneten und nachgewiesenen Aufwendungen, die im Rahmen der Leistungserbringung entstehen (z.B. Reisekosten, Workshop-Materialien), insofern hierfür nicht Reisepauschalen vereinbart worden sind. 3DQR ist berechtigt, im Rahmen der Beförderung per Bahn bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln die 1. Klasse in Anspruch zu nehmen und Sitzplatzreservierungen zu tätigen. Für Aufwendungen, die dieses Normalmaß erheblich übersteigen (z.B. eine hochpreisige Flugbeförderung), holt 3DQR zuvor die Zustimmung des Kunden ein.

(6) Für bereits entstandene und entstehende Gebühren, Aufwendungen und/ oder Auslagen kann 3DQR vom Kunden die Zahlung von angemessenen Vorschuss-und /oder Abschlagsbeträgen verlangen. Wird der geforderte Vorschuss bzw. Abschlag nicht beglichen, kann 3DQR nach vorheriger Ankündigung die weitere Tätigkeit für den Kunden bis zur Begleichung einstellen. 3DQR ist verpflichtet, dem Kunden rechtzeitig mitzuteilen, wenn beabsichtigt wird, die
Tätigkeit einzustellen und dem Kunden hieraus Nachteile erwachsen können.

(7) Forderungen gegenüber 3DQR können nur mit der Zustimmung von 3DQR an Dritte abgetreten werden. § 354a HGB bleibt unberührt. Eine Aufrechnung gegenüber einem Zahlungsanspruch von 3DQR ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen zulässig.

(8) Der Verzug bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Befindet sich der Kunde mit fälligen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber in Verzug, so werden sämtliche bestehende Forderungen sofort fällig. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

§ 9 Eigentumsvorbehalt  

(1) Wir behalten uns das Eigentum an den veräußerten 3DQR-Produkten – insbesondere das Eigentum an den gelieferten Datenträgern sowie das Nutzungsrecht an der darauf enthaltenen Software – bis zur restlosen Bezahlung der Vergütung vor. Ist der Kunde ein Kaufmann, so gelten die vorstehenden Vorbehalte bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandenen oder entstehenden Forderungen. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von 3DQR in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Mit Vollerwerb des Eigentums an den Programmträgern sowie der Software erwirbt der Kunde die in der Produktlizenz oder im Einzelauftrag spezifizierten Nutzungsrechte.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden 3DQR-Produkte dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die 3DQR gehörenden Produkte erfolgen (z.B. Pfändung).

(3) Der Kunde ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden 3DQR-Produkte im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern. Für diesen Fall tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen, an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Besteht im Veräußerungsfall lediglich Miteigentum des Kunden, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Betrags, der dem Wert des Miteigentumsanteils entspricht.

(4) Der Kunde ist weiter neben uns zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 10 Vertragsdauer und -beendigung   

(1) Die Dauer der Lizenzen und Nutzungsrechte werden zwischen den Vertragsparteien individuell vereinbart.

(2) Bestehen keine gesonderten Vereinbarungen, gilt folgendes: Die Laufzeit des Vertrages beginnt mit dem Ereignis des Vertragsschlusses und läuft zu nächst fest für einen Zeitraum von einem [1] Jahr. Anschließend verlängert der Vertrag sich automatisch für jeweils ein [1] weiteres Jahr, wenn er nicht von einer der Vertragsparteien mit einer Frist von drei [3] Monaten zum Ende der Festlaufzeit oder eines Verlängerungszeitraums gekündigt wird.

(3) Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor,
▪ wenn sich die Vermögenslage der jeweils anderen Vertragspartei wesentlich verschlechtert,
▪ wenn über das Vermögen der jeweils anderen Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird,
▪ wenn der Kunde Nutzungsrechte von 3DQR dadurch verletzt, dass er Produkte bzw. 3DQR-Leistungen über das nach diesem Vertrag gestattet Maß hinaus nutzt und die Verletzung auf eine Abmahnung von 3DQR hin nicht innerhalb angemessener Frist abstellt oder
▪ wenn der Kunde mit fälligen Zahlungen nach Mahnung länger als 14 [vierzehn] Tage in Verzug ist.

(4) Der Vertrag endet insbesondere nicht durch den Tod, den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Kunden oder durch Gesellschaftsauflösung. Der Vertrag endet bei einmaligen Leistungen mit deren vollständiger Erfüllung (z.B. Sofort Download).

(5) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

(6) Im Falle einer Kündigung oder sonstigen Vertragsbeendigung hat der Kunde die Nutzung der betreffenden Produkte unverzüglich aufzugeben, sämtliche installierten Kopien von Produkten in Form von Software von seinen Endgeräten und Speichermedien zu entfernen und insbesondere gegebenenfalls erstellte Sicherungskopien unverzüglich zu löschen. 

§ 11 Kompatibilität der Produkte, Gewährleistung, Verjährung  

(1) Die Produkte sind für zur Verwendung auf Smartphones und Handhelds/Tablets ab 2017 mit den Betriebssystemen iOS oder Android konzipiert; eine Verwendung auf Geräten mit den Betriebssystem Windows Phone (Microsoft) bzw. Blackberry OS/10 wird nicht unterstützt.

(2) 3DQR leistet Gewähr für die Produkte nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei folgende Abweichungen gelten:
▪ 3DQR ist im Gewährleistungsfall zunächst zur Nacherfüllung berechtigt, d. h. nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels (“Nachbesserung”) oder Ersatzlieferung. Im Rahmen der Ersatzlieferung wird der Kunde gegebenen falls einen neuen Stand von Software übernehmen, es sei denn, dies führt zu unzumutbaren Beeinträchtigungen.
▪ 3DQR ist berechtigt, die Gewährleistung in den Räumlichkeiten des Kunden zu erbringen.
▪ 3DQR genügt seiner Pflicht zur Nachbesserung bezüglich Software auch, in dem er mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates zum Download bereitstellt und dem Kunden telefonischen Support zur Lösung etwa auftretender Installationsprobleme anbietet.
▪ Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche aufgrund von Sachmängeln in einem Jahr. Die Verjährung beginnt im Falle des Verkaufs von Software auf einem Datenträger mit der Ablieferung des 3DQR-Produktes, im Falle des Verkaufs von Software mittels Download nach Mitteilung und Freischaltung aller notwendigen Daten für den Download. Für Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt §12 dieser AGB.

(3) Die Mängelgewährleistung gilt insbesondere nicht für Fehler, die darauf beruhen, dass Produkte vom Kunden in einer Softwareumgebung eingesetzt werden, die den von 3DQR genannten Anforderungen nicht gerecht wird, oder dass der Kunde eigenmächtige Änderungen bzw. Modifikationen der Produkte vorgenommen hat.

§ 12 Haftung   

(1) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen, ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von 3DQR oder dessen Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Vertragspartei regelmäßig vertrauen darf.

(2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet 3DQR nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des
Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(3) Die Haftung von 3DQR nach dem Produkthaftungsgesetz und nach anderen gesetzlich zwingenden Haftungsregelungen bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt.

(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von 3DQR.

§ 13 Vertraulichkeit; Verwendung von Kundennamen als Referenz  

(1) Die Pflichten der Vertragsparteien zur Geheimhaltung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Vertragsparteien verpflichten sich insbesondere gegenseitig, alle Inhalte, Informationen, Daten und Angelegenheiten, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung eingebracht oder bekannt werden, die als „geheim“ oder „vertraulich“ gekennzeichnet sind, geheim zu halten, insbesondere indem sie angemessene Schutzmaßnahmen ergreifen. Vertraulich sind auch die Existenz und der Inhalt der Vereinbarungen der Vertragsparteien sowie alle sonstigen den Abschluss bzw. die Durchführung der Geschäftsbeziehung der Vertragsparteien betreffende Informationen.

(2) Sind bei einer Vertragspartei Arbeitnehmer, Mitarbeiter, leitende Angestellten oder andere Personen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten betraut, sind diese von der Vertragspartei zur Geheimhaltung und zum
Datenschutz nach geltendem Recht zu verpflichten und von der Vertragspartei auf deren Einhaltung zu kontrollieren.

(3) Eine Vertragspartei wird die andere Vertragspartei unverzüglich darüber informieren, wenn sie, ihre Organe, Mitarbeiter, Vertreter oder Berater Kenntnis davon erlangen, dass vertrauliche Informationen unter Verstoß gegen diese Vertraulichkeitsvereinbarung weitergegeben wurden.

(4) Die Pflichten aus Ziffer 13 Absätze 1-3 dieser AGB bleiben auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung der Vertragsparteien unabhängig vom Beendigungsgrund wirksam.

(5) Abweichend zum Vorstehenden gestattet der Kunde es 3DQR, den abgeschlossenen Auftrag als Teil des Portfolios von 3DQR abzubilden, darauf zu verlinken oder Ausschnitte daraus zum Zwecke der Eigenwerbung für 3DQR – auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung – unentgeltlich zu nutzen. Eine Nennung der Firma/ des Namens des Kunden und der erbrachten Leistung als Referenz zum Zwecke der Eigenwerbung, insbesondere auf den Websites von 3DQR und/ oder auf Seiten von 3DQR in sozialen Netzwerken sowie nach Absprache auch in anderen Medien, ist bis auf Widerruf zulässig.

§ 14 AGB-Änderung  

(1) 3DQR behält sich die Änderung der AGB mit Wirkung für die Zukunft vor. 3DQR wird solche Änderungen nur aus triftigen Gründen durchführen, z.B. wenn neue technische Entwicklungen, Änderungen der Rechtsprechung bzw. der Gesetzgebung oder andere gleichwertige Gründe vorliegen. Die Änderungen werden dem Kunden mit einer angemessenen Frist bekannt gegeben; 3DQR wird den Kunden auf die damit im Einzelfall verbundenen Fristen und Rechtsfolgen sowie die ggf. bestehenden Widerspruchsmöglichkeit/en hinweisen.

(2) Widerspricht der Kunde der mitgeteilten Änderung nicht innerhalb der in der Bekanntgabe bzw. Mitteilung genannten angemessenen Frist, gelten die Änderungen durch die fortgesetzte Inanspruchnahme der 3DQR-Leistungen als angenommen. Widerspricht der Kunde fristgerecht, besteht das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und 3DQR zu den bisherigen Bedingungen fort; wir dürfen in diesem Fall den Vertrag ordentlich kündigen.

§ 15 Schlussbestimmungen  

(1) Die Rechtsbeziehung zwischen den Vertragsparteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen den Vertragsparteien ist der Sitz von 3DQR, derzeit in Magdeburg. Wir sind jedoch berechtigt, wahlweise Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt.

(3) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser AGB bedürfen der Schrift- oder Textform. Dies gilt auch für die Änderung des Formerfordernisses selbst.

(4) Sollte eine Bestimmung nichtig oder anfechtbar oder aus einem sonstigen Grunde unwirksam sein, so bleibt der übrige Vertrag dennoch wirksam. Es ist den Vertragsparteien bekannt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine salvatorische Klausel lediglich zu einer Beweislastumkehr führt. Es ist jedoch die ausdrückliche Absicht der Vertragsparteien, die Gültigkeit der verbleibenden Bestimmungen in jedem Fall zu erhalten und demgemäß die Anwendbarkeit von § 139 BGB insgesamt auszuschließen. Die Vertragsparteien verpflichten sich in einem solchen Falle, statt der nichtigen, anfechtbaren oder unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die ihrem Sinne möglichst nahekommt und einen entsprechenden wirtschaftlichen Erfolg gewährleisten.

3DQR GmbH, Hasselbachplatz 2, 39104 Magdeburg, Tel. 0391/556848-80, E-Mail: [email protected], Homepage: www.3dqr.de
USt-IdNr.: DE306963516, Handelsregister: HRB 23434, Amtsgericht Stendal, Geschäftsführer: Daniel Anderson
Postbank, IBAN: DE76 4401 0046 0310 9334 68